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Art. 20a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - II. Zivilstandsbeamte

Besonderer Teil - Personenrecht - Zivilstandswesen
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Art. 20a EGzZGB · II. Zivilstandsbeamte

1. Der Regionalausschuss beziehungsweise die Präsidentenkonferenz ernennt nach vorgängiger Genehmigung durch die kantonale Aufsichtsbehörde die nötige Anzahl Zivilstandsbeamte, bezeichnet den Leiter des Amtes und regelt die Stellvertretung.

2. Erstreckt sich ein Zivilstandskreis über das Gebiet mehrerer Regionen, einigen sich diese über das Wahlorgan und das Wahlverfahren.

3. Wählbar sind Personen, welche die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllen und zur selbstständigen Amtsausübung befähigt erscheinen.

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