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Art. 20 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Zivilstandskreise, -ämter

Besonderer Teil - Personenrecht - Zivilstandswesen
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Art. 20 EGzZGB · I. Zivilstandskreise, -ämter

1. Die Zivilstandskreise umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Regionen oder Teile davon und werden von der Regierung im Rahmen des Bundesrechts und nach Anhörung der beteiligten Regionen endgültig festgelegt.

2. Die Regierung bezeichnet nach Anhörung der beteiligten Regionen Sitz und Name der Zivilstandsämter endgültig.

3. Wählbar sind Personen, welche die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllen und zur selbstständigen Amtsausübung befähigt erscheinen.

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