Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 2 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - Gegenstand

Allgemeiner Teil - Zuständige Behörden und Verfahren - Allgemein
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 EGzZGB · Gegenstand

1. Dieses Gesetz enthält das kantonale Zivilrecht und regelt die zivilrechtlichen Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte sowie das Verfahren auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit richten sich nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.

← Art. 1 EGzZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - Bezeichnungen Art. 13 EGzZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →