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EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 19 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - II. Wiederholte Publikation
Allgemeiner Teil - Veröffentlichungen - Veröffentlichungen
Art. 19 EGzZGB · II. Wiederholte Publikation
1. In den nachfolgenden Fällen muss die Bekanntmachung im Kantonsamtsblatt zweimal nacheinander erfolgen
1. Art. 36, Aufforderung zu Meldungen im Verschollenheitsverfahren;
2. Art. 555, Erbenruf;
3. Art. 558, Mitteilung eröffneter Verfügungen an Bedachte mit unbekanntem Aufenthalt;
4. Art. 582, Rechnungsruf bei Aufnahme des öffentlichen Inventars;
5. Art. 595, Rechnungsruf bei der amtlichen Liquidation;
6. Art. 662, Auskündung bei der ausserordentlichen Ersitzung;
7. Art. 43 SchlT, öffentliche Aufforderung zur Anmeldung und Eintragung dinglicher Rechte.