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Art. 19 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - II. Wiederholte Publikation

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Art. 19 EGzZGB · II. Wiederholte Publikation

1. In den nachfolgenden Fällen muss die Bekanntmachung im Kantonsamtsblatt zweimal nacheinander erfolgen

1. Art. 36, Aufforderung zu Meldungen im Verschollenheitsverfahren;

2. Art. 555, Erbenruf;

3. Art. 558, Mitteilung eröffneter Verfügungen an Bedachte mit unbekanntem Aufenthalt;

4. Art. 582, Rechnungsruf bei Aufnahme des öffentlichen Inventars;

5. Art. 595, Rechnungsruf bei der amtlichen Liquidation;

6. Art. 662, Auskündung bei der ausserordentlichen Ersitzung;

7. Art. 43 SchlT, öffentliche Aufforderung zur Anmeldung und Eintragung dinglicher Rechte.

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