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Art. 18 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Publikationsmittel

Allgemeiner Teil - Veröffentlichungen - Veröffentlichungen
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Art. 18 EGzZGB · I. Publikationsmittel

1. Die durch das ZGB und dieses Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen, wo durch Gesetz oder grossrätliche Verordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, im Kantonsamtsblatt.

2. Die Auskündung eines Fundes von offensichtlich geringem Wert (Art. 720) kann in anderer angemessener Weise erfolgen.

3. Die Befugnis der zuständigen Behörde zu weiteren angemessenen Publikationen bleibt vorbehalten, ebenso die im ZGB vorgeschriebene Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAK 2009 41 · gr (Art. 18 Abs. 2 GestG in Verbindung mit Art. 9 Ziff. 5 EGzZGB)
Supervisory Authority v. Magistrate Regarding Refusal of Justice in Estate Administration
Cited as the substantive basis for jurisdiction over security measures in the estate (but the court refused to rule on these matters).