Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 163 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - III. Änderung von Erlassen

Schlussteil - Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 163 EGzZGB · III. Änderung von Erlassen

1. Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang geregelt.

2. Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 Kantonsverfassung nicht entsprechen, nicht im Einklang mit der Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 19. Dezember 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht, Kindesrecht) stehen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung anpassen.

← Art. 162 EGzZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - Bezeichnungen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →