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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 162 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - II. Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussteil - Schlussbestimmungen
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Art. 162 EGzZGB · II. Aufhebung bisherigen Rechts

1. Auf diesen Zeitpunkt sind diesem Gesetz widersprechende Erlasse, insbesondere das EGzZGB vom 5. März 1944, aufgehoben.

2. Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, welche durch dieses Gesetz aufgehoben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder der mit ihm erlassenen Verordnungen Anwendung.

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