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Art. 161 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Inkraftsetzung

Schlussteil - Schlussbestimmungen
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Art. 161 EGzZGB · I. Inkraftsetzung

1. Nach der Annahme dieses Gesetzes durch das Volk bestimmt die Regierung das Datum der Inkraftsetzung.

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