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Art. 160a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Hinterlegung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen

Schlussteil - Übergangsbestimmungen - Erbrecht
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Art. 160a EGzZGB · I. Hinterlegung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen

1. Der Kreispräsident sorgt für eine geordnete Übergabe der beim Kreis aufbewahrten letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen an die für die amtliche Aufbewahrung zuständige Behörde am Wohnsitz der betroffenen Person und teilt ihr dies mit. Kann der Wohnsitz nicht ermittelt werden, bleibt der Kreis für die Aufbewahrung zuständig.

2. Ist die Person verstorben, sorgt der Kreispräsident für die Weiterleitung der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages an den für die Eröffnung zuständigen Richter.

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