210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 160 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Anwendbares Recht
Schlussteil - Übergangsbestimmungen - Verfahrensrecht
Art. 160 EGzZGB · I. Anwendbares Recht
1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind.
2. Dabei gelten folgende Ausnahmen und Einschränkungen
1. die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, beurteilt sich nach bisherigem Recht;
2. für alle nach Inkrafttreten mitgeteilten Entscheide beurteilt sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach neuem Recht.