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Art. 15a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 4. Die kantonale Verwaltung

Allgemeiner Teil - Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden
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Art. 15a EGzZGB · 4. Die kantonale Verwaltung

1. Für die sofortige Ausweisung gemäss Artikel 28b Absatz 4 ist die Kantonspolizei zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Polizeigesetz des Kantons Graubünden, soweit dieses die Ausweisung regelt.

2. ...

3. Der Vollzug der elektronischen Überwachung von zivilrechtlichen Ausweisungen, Orts-, Annäherungs- und Kontaktverboten richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung.

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