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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 158 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - b) gemäss Art. 48 SchlT

Schlussteil - Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
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Art. 158 EGzZGB · b) gemäss Art. 48 SchlT

1. Solange in einer Gemeinde weder das Grundbuch gemäss Artikel 155 oder 156 dieses Gesetzes eingerichtet noch ein Ersatz im Sinne des Artikels 157 dieses Gesetzes geschaffen ist, kommt ihren Liegenschafts- und Servitutenregistern oder Kauf- und Pfandprotokollen Grundbuchwirkung zu, jedoch nicht zugunsten des gutgläubigen Dritten (Art. 48 Abs. 3 SchlT).

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