210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 155 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - II. Grundbuchrecht 1. Stellvertreter der Grundbuchverwalter
Schlussteil - Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
Art. 155 EGzZGB · II. Grundbuchrecht 1. Stellvertreter der Grundbuchverwalter
1. Die Stellvertreter der Grundbuchverwalter, welche beim Inkrafttreten dieser Teilrevision im Amt sind und nicht über ein Fähigkeitszeugnis verfügen, haben innert drei Monaten seit Inkrafttreten ein Gesuch um Ausnahmebewilligung zu stellen.