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Art. 154 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Gesetzliches Pfandrecht

Schlussteil - Übergangsbestimmungen - Sachenrecht
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Art. 154 EGzZGB · I. Gesetzliches Pfandrecht

1. Ein nach altem Recht entstandenes gesetzliches Pfandrecht geht unter, wenn es nach neuem Recht nicht mehr zulässig ist. Ist die öffentlich-rechtliche Forderung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig und ist das Pfandrecht auch nach neuem Recht zulässig, geht es unter, wenn es nicht innert den Fristen gemäss Artikel 132 dieses Gesetzes seit Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Grundbuch eingetragen wird.

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