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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 153a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - II. Berufsbeistandschaften

Schlussteil - Übergangsbestimmungen - Familienrecht
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Art. 153a EGzZGB · II. Berufsbeistandschaften

1. Die Berufsbeistandschaften können von einem Regionalverband bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen betrieben werden.

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