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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 153 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 4. Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Begehren der Gläubiger

Schlussteil - Übergangsbestimmungen - Familienrecht
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Art. 153 EGzZGB · 4. Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Begehren der Gläubiger

1. Lebt ein überlebender Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern nach Inkrafttreten des neuen Eherechtes vom 5. Oktober 1984 unter einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, können die Gläubiger, die bei der Betreibung auf Pfändung gegen den Ehegatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen sind, beim Einzelrichter am Regionalgericht die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen. Wird diese Aufhebung von den Gläubigern eines Kindes gefordert, können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.

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