Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 152 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes bei Güterverbindung

Schlussteil - Übergangsbestimmungen - Familienrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 152 EGzZGB · 3. Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes bei Güterverbindung

1. Die Ehefrau, die nach Inkrafttreten des neuen Eherechtes vom 5. Oktober 1984 unter dem Güterstand der Güterverbindung lebt, kann beim Einzelrichter am Regionalgericht die Anordnung der Sicherstellung ihres eingebrachten Gutes verlangen, wenn der Ehemann eine solche verweigert.

2. Es gelten die Bestimmungen über das Eheschutzverfahren.

← Art. 151 EGzZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - Bezeichnungen Art. 153 EGzZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →