210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 152 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes bei Güterverbindung
Schlussteil - Übergangsbestimmungen - Familienrecht
Art. 152 EGzZGB · 3. Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes bei Güterverbindung
1. Die Ehefrau, die nach Inkrafttreten des neuen Eherechtes vom 5. Oktober 1984 unter dem Güterstand der Güterverbindung lebt, kann beim Einzelrichter am Regionalgericht die Anordnung der Sicherstellung ihres eingebrachten Gutes verlangen, wenn der Ehemann eine solche verweigert.
2. Es gelten die Bestimmungen über das Eheschutzverfahren.