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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 151 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Gütertrennung auf Antrag der Gläubiger

Schlussteil - Übergangsbestimmungen - Familienrecht
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Art. 151 EGzZGB · 2. Gütertrennung auf Antrag der Gläubiger

1. Die neuen Gläubiger eines Ehegatten, der nach Inkrafttreten des neuen Eherechtes vom 5. Oktober 1984 unter dem Güterstand der Güterverbindung lebt, können beim Einzelrichter am Regionalgericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen, wenn sie bei der gegen den Ehegatten durchgeführten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen sind (Art. 115 und 149 SchKG).

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