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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 150 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Eheliches Güterrecht 1. Güterrechtsregister

Schlussteil - Übergangsbestimmungen - Familienrecht
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Art. 150 EGzZGB · I. Eheliches Güterrecht 1. Güterrechtsregister

1. Das Güterrechtsregister wird beim Handelsregisteramt aufbewahrt. Es führt die Verzeichnisse betreffend die Beibehaltung der Güterverbindung gemäss Artikel 9e Absatz 1 SchlT und die Unterstellung unter das neue Recht gemäss Artikel 10b Absatz 1 SchlT.

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