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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 15 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Die Regierung

Allgemeiner Teil - Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden
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Art. 15 EGzZGB · 3. Die Regierung

1. Die Regierung ist in folgenden Fällen zuständig

1. Art. 30 Abs. 1, Bewilligung von Namensänderungen;

2. Art. 57 Abs. 3, 78 und 89 Abs. 1, Klage auf Aufhebung einer juristischen Person;

3. * Art. 106 Abs. 1, Klage auf Ungültigerklärung der Ehe;

4. * Art. 9 Abs. 2 PartG, Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft;

5. Art. 882, Überwachung der Auslösung von Gülten;

6. Art. 885, Ermächtigung zur Annahme von Viehverpfändungen;

7. Art. 907, Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes;

8. Art. 43 Abs. 2 und 3 IPRG, Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern.

2. Die Regierung ist berechtigt, Geschäfte der erwähnten Art einzelnen Departementen oder Ämtern zur Erledigung zuzuweisen.

3. Gegen Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 Ziffern 1 und 5-8 kann die Berufung gemäss Zivilprozessordnung an das Obergericht erhoben werden. Dasselbe gilt für Entscheide der Departemente, soweit das Bundesrecht nicht eine andere Instanz vorsieht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ZK2 2023 59 · gr (Art. 15 Abs. 2 EGzZGB (BR 230.100))
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Used as the basis for setting the amount of the appeal costs (CHF 5'000.00).