Art. 15 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Die Regierung
Art. 15 EGzZGB · 3. Die Regierung
1. Die Regierung ist in folgenden Fällen zuständig
1. Art. 30 Abs. 1, Bewilligung von Namensänderungen;
2. Art. 57 Abs. 3, 78 und 89 Abs. 1, Klage auf Aufhebung einer juristischen Person;
3. * Art. 106 Abs. 1, Klage auf Ungültigerklärung der Ehe;
4. * Art. 9 Abs. 2 PartG, Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft;
5. Art. 882, Überwachung der Auslösung von Gülten;
6. Art. 885, Ermächtigung zur Annahme von Viehverpfändungen;
7. Art. 907, Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes;
8. Art. 43 Abs. 2 und 3 IPRG, Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern.
2. Die Regierung ist berechtigt, Geschäfte der erwähnten Art einzelnen Departementen oder Ämtern zur Erledigung zuzuweisen.
3. Gegen Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 Ziffern 1 und 5-8 kann die Berufung gemäss Zivilprozessordnung an das Obergericht erhoben werden. Dasselbe gilt für Entscheide der Departemente, soweit das Bundesrecht nicht eine andere Instanz vorsieht.