210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 149 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Familienfideikommisse
Schlussteil - Übergangsbestimmungen - Personenrecht
Art. 149 EGzZGB · I. Familienfideikommisse
1. Das Familienfideikommiss erlischt
1. durch das Aussterben des berechtigten Stammes;
2. durch Vertrag beziehungsweise Verzicht der Beteiligten;
3. durch unverschuldeten Untergang der für das Fideikommiss angewiesenen Gegenstände;
4. durch die Unfähigkeit des Stiftungsinhabers beziehungsweise seines Nachlasses, den verbrauchten Wert des Fideikommisses zu ersetzen.
2. Erlischt das Fideikommiss durch Aussterben des berechtigten Stammes, fällt es, abweichende Bestimmungen der Stiftungsurkunde vorbehalten, den Intestaterben des Stifters nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge anheim.