Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 148 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 6. Kantonale Grundbucheinrichtungen

Besonderer Teil - ... - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 148 EGzZGB · 6. Kantonale Grundbucheinrichtungen

1. Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuchs sind die bestehenden Liegenschafts- und Servitutenregister beziehungsweise die Kauf- und Pfandprotokolle weiterzuführen.

2. Für die Anlage und Führung der kantonalen Grundbucheinrichtungen sind die Vorschriften über die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuchs analog anwendbar. Die Liegenschafts- und Servitutenregister können mittels Informatik geführt werden.

← Art. 147d EGzZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - Bezeichnungen Art. 149 EGzZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →