210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 148 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 6. Kantonale Grundbucheinrichtungen
Besonderer Teil - ... - ...
Art. 148 EGzZGB · 6. Kantonale Grundbucheinrichtungen
1. Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuchs sind die bestehenden Liegenschafts- und Servitutenregister beziehungsweise die Kauf- und Pfandprotokolle weiterzuführen.
2. Für die Anlage und Führung der kantonalen Grundbucheinrichtungen sind die Vorschriften über die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuchs analog anwendbar. Die Liegenschafts- und Servitutenregister können mittels Informatik geführt werden.