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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 147d Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 5. Kosten

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Art. 147d EGzZGB · 5. Kosten

1. Die Kosten der Grundbucheinführung gehen je zur Hälfte zulasten der beteiligten Grundeigentümer und der Gemeinde.

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