210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 147c Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 4. Verifikation, Inkraftsetzung
Besonderer Teil - ... - ...
Art. 147c EGzZGB · 4. Verifikation, Inkraftsetzung
1. Das Grundbuchamt teilt die Fertigstellung der Grundbuchanlage der Fachstelle mit, welche die Richtigkeit prüft.
2. Auf Antrag der Fachstelle setzt die Aufsichtsstelle das eidgenössische Grundbuch in Kraft.
3. Das Grundbuchamt veröffentlicht die Inkraftsetzung unter Hinweis auf den Gutglaubensschutz des eidgenössischen Grundbuchs.