210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 147b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Verfahren
Besonderer Teil - ... - ...
Art. 147b EGzZGB · 3. Verfahren
1. Die Gemeinde beauftragt das Grundbuchamt mit der Grundbucheinführung.
2. Das Grundbuchamt erlässt einen Aufruf zur Anmeldung der Eintragung, Änderung oder Löschung von Rechten und bereinigt diese. Erfolgt die Grundbucheinführung gestützt auf den Eigentumserwerb aus einer Güterzusammenlegung, kann auf den Aufruf und die nochmalige Bereinigung der Rechte verzichtet werden.
3. Das Grundbuchamt publiziert nach Abschluss der Bereinigungsarbeiten die Fertigstellung des Grundbuchs.
4. Streitige Fälle werden einer Einigungskommission unterbreitet. Diese beantragt bei erfolgloser Einigungsverhandlung bei der Aufsichtsstelle die Zuweisung der Klägerrolle für den Zivilprozess.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
R 2021 102 · gr (Art. 147b Abs. 4 EGzZGB)
Assignment of Plaintiff Role in Dispute Over Unregistered Agricultural Right of Way
This article was cited along with Art. 17 Abs. 1-5 KGBV in the original administrative decision whose annulment is ordered.