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Art. 147a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Anordnung

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Art. 147a EGzZGB · 2. Anordnung

1. Die Aufsichtsstelle bestimmt Beginn und Beizugsgebiet des Einführungsverfahrens.

2. Sie kann anordnen, in welcher Reihenfolge und innert welcher Frist die Gemeinden das Grundbuch einzurichten haben.

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