210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 147a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Anordnung
Besonderer Teil - ... - ...
Art. 147a EGzZGB · 2. Anordnung
1. Die Aufsichtsstelle bestimmt Beginn und Beizugsgebiet des Einführungsverfahrens.
2. Sie kann anordnen, in welcher Reihenfolge und innert welcher Frist die Gemeinden das Grundbuch einzurichten haben.