210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 147 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - IV. Einführung des eidgenössischen Grundbuchs 1. Zweck
Besonderer Teil - ... - ...
Art. 147 EGzZGB · IV. Einführung des eidgenössischen Grundbuchs 1. Zweck
1. Die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs bezweckt
a) die Feststellung der in den kantonalen Grundbucheinrichtungen bisher nicht eingetragenen Rechte;
b) die Prüfung der eingetragenen Rechte und deren bereinigte Überführung ins eidgenössische Grundbuch;
c) die Löschung der nicht eintragungsfähigen und der untergegangenen Rechte.