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Art. 147 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - IV. Einführung des eidgenössischen Grundbuchs 1. Zweck

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Art. 147 EGzZGB · IV. Einführung des eidgenössischen Grundbuchs 1. Zweck

1. Die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs bezweckt

a) die Feststellung der in den kantonalen Grundbucheinrichtungen bisher nicht eingetragenen Rechte;

b) die Prüfung der eingetragenen Rechte und deren bereinigte Überführung ins eidgenössische Grundbuch;

c) die Löschung der nicht eintragungsfähigen und der untergegangenen Rechte.

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