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Art. 146e Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 6. Datensicherung und -sicherheit

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Art. 146e EGzZGB · 6. Datensicherung und -sicherheit

1. Für die Sicherung der Daten des informatisierten Grundbuchs, einschliesslich der elektronischen Belege, erlässt die Aufsichtsstelle ein dem Kriterienkatalog des Bundes entsprechendes, für die Grundbuchämter verbindliches Datensicherheitskonzept.

2. Für die Langzeitsicherung liefern die Grundbuchkreise dem Bund einmal jährlich nach Weisung der Fachstelle den gesamten Bestand der rechtswirksamen und der gelöschten Daten des Hauptbuchs.

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