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Art. 146d Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 5. Elektronischer Geschäftsverkehr

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Art. 146d EGzZGB · 5. Elektronischer Geschäftsverkehr

1. Der elektronische Geschäftsverkehr für die Grundbuchämter ist zugelassen.

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