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Art. 146c Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 4. Elektronischer öffentlicher Zugang

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Art. 146c EGzZGB · 4. Elektronischer öffentlicher Zugang

1. Der Kanton macht die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs elektronisch öffentlich zugänglich.

2. Es dürfen nur grundstücksbezogene Abfragen erfolgen. Das Auskunftssystem ist vor Serienabfragen zu schützen. Die Zugriffe werden automatisch protokolliert und die Protokolle während eines Jahres aufbewahrt.

3. Grundeigentümer können bei der Fachstelle auf schriftliches Gesuch hin Einsicht in die Protokolle betreffend ihre Grundstücke verlangen.

4. Die Fachstelle prüft regelmässig die Zugriffsstatistik und ergreift Massnahmen bei Missbrauch.

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