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Art. 146b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Elektronisches Auskunftsportal

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Art. 146b EGzZGB · 3. Elektronisches Auskunftsportal

1. Die Fachstelle erteilt den nach Bundesrecht berechtigten Personen oder Institutionen aufgrund besonderer Vereinbarungen die Berechtigung für den elektronischen Zugriff im Abrufverfahren.

2. Sie sorgt für die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben zum Datenschutz und entzieht unverzüglich die Zugriffsberechtigung bei missbräuchlichem Bezug oder missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.

3. Grundeigentümer können bei der Fachstelle auf schriftliches Gesuch hin Einsicht in die Protokolle betreffend ihre Grundstücke verlangen.

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