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Art. 145c Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 4. Öffentliches Bereinigungsverfahren

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Art. 145c EGzZGB · 4. Öffentliches Bereinigungsverfahren

1. Die Aufsichtsstelle ordnet auf Antrag des Grundbuchamts das öffentliche Bereinigungsverfahren an und bezeichnet das betroffene Gebiet.

2. Das Grundbuchamt überprüft mit den Beteiligten die Dienstbarkeiten sowie die Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung und erstellt für jedes Grundstück ein Verzeichnis über die bereinigten oder unverändert fortbestehenden sowie über die zu löschenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen.

3. Nach Abschluss der Bereinigungsarbeiten verfügt das Grundbuchamt das Verzeichnis.

4. Die Kosten des öffentlichen Bereinigungsverfahrens gehen je zur Hälfte zulasten der betroffenen Grundeigentümer und der Gemeinde.

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