210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 145b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Aufbewahrungspflicht
Besonderer Teil - ... - ...
Art. 145b EGzZGB · 3. Aufbewahrungspflicht
1. Die Akten des Papier-Grundbuchs sind in zweckmässiger und geeigneter Weise aufzubewahren.
2. Die Hauptbuchblätter und Belege sind elektronisch einzulesen und zu sichern.