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Art. 145b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Aufbewahrungspflicht

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Art. 145b EGzZGB · 3. Aufbewahrungspflicht

1. Die Akten des Papier-Grundbuchs sind in zweckmässiger und geeigneter Weise aufzubewahren.

2. Die Hauptbuchblätter und Belege sind elektronisch einzulesen und zu sichern.

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