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Art. 145 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - II. Grundbuchführung 1. Aufnahme der herrenlosen und öffentlichen Grundstücke

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Art. 145 EGzZGB · II. Grundbuchführung 1. Aufnahme der herrenlosen und öffentlichen Grundstücke

1. Die herrenlosen und die öffentlichen Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.

2. Die herrenlosen und die öffentlichen Grundstücke der politischen Gemeinde können gestützt auf eine Aufnahmeerklärung in das Grundbuch aufgenommen werden.

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