210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 144 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 7. Gebühren
Besonderer Teil - ... - ...
Art. 144 EGzZGB · 7. Gebühren
1. Die Regierung legt die Gebühren für die Eintragungen in das Grundbuch und weitere Dienstleistungen des Grundbuchamts fest.
2. Die Gebühren bemessen sich nach dem Aufwand und der Bedeutung des Geschäfts. Sie betragen im Einzelfall maximal 20 000 Franken.
3. Die Grundbuchgebühren fallen dem Grundbuchkreis zu.