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Art. 143 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - b) Anfechtung von Verfügungen des Grundbuchamts

Besonderer Teil - Sachenrecht - Grundbuch
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Art. 143 EGzZGB · b) Anfechtung von Verfügungen des Grundbuchamts

1. Gegen Verfügungen des Grundbuchamts kann Beschwerde bei der Aufsichtsstelle geführt werden.

2. Beschwerdeentscheide der Aufsichtsstelle können innert 30 Tagen an das Obergericht weitergezogen werden. Ausgenommen sind Entscheide in Gebührensachen. Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung.

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