210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 141 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 5. Ausstand
Besonderer Teil - Sachenrecht - Grundbuch
Art. 141 EGzZGB · 5. Ausstand
1. Für die Grundbuchverwalter und die Stellvertreter gelten die Unvereinbarkeits- und Ausstandsgründe des Notariatsgesetzes.
2. Bei Vorliegen eines Ausstandsgrunds tritt die betroffene Person von Amts wegen oder auf Gesuch in den Ausstand.
3. Befinden sich die Grundbuchverwalter und die Stellvertreter gleichzeitig im Ausstand, bezeichnet die Aufsichtsstelle eine ausserordentliche Stellvertretung.
4. Bei Streitigkeiten über den Ausstand entscheidet die Aufsichtsstelle.