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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 140 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 4. Geheimhaltung

Besonderer Teil - Sachenrecht - Grundbuch
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Art. 140 EGzZGB · 4. Geheimhaltung

1. Die Angestellten der Grundbuchämter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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