Art. 14 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Der Gemeindevorstand
Art. 14 EGzZGB · 2. Der Gemeindevorstand
1. Der Gemeindevorstand ist für den Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide auf Gemeindegebiet (Art. 699) zuständig. Gegen die Anordnung solcher Verbote kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.
2. Der Gemeindevorstand des Wohnsitzes oder des Heimatortes ist zuständig für
1. * Art. 106 Abs. 1, Klage auf Ungültigkeit der Ehe;
2. * Art. 9 Abs. 2 PartG, Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft;
3. Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a Abs. 1, Anfechtung einer Anerkennung;
4. * Art. 550, amtliches Begehren um Verschollenerklärung gemäss Art. 6 Abs. 3 des vorliegenden Gesetzes.
3. Der Gemeindevorstand des letzten Wohnsitzes des Beklagten ist zuständige Behörde bei Vaterschaftsklagen gemäss Artikel 261 Absatz 2.
4. Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person ist für die Inkassohilfe gemäss Artikel 131 Absatz 1 und Artikel 290 zuständig.
5. Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle ist für die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen (Art. 504, 505) zuständig.
6. Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle nimmt die Meldung über Todesfälle von am Wohnort verstorbenen Personen entgegen und teilt sie unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt mit.
7. Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle am letzten Wohnsitz einer Person bringt die ihr mitgeteilten Todesfälle unverzüglich der kantonalen Steuerverwaltung zur Kenntnis. Bei der Gemeinde aufbewahrte letztwillige Verfügungen und Erbverträge sind dem Regionalgericht weiterzuleiten.