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Art. 139 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Grundbuchverwalter

Besonderer Teil - Sachenrecht - Grundbuch
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Art. 139 EGzZGB · 3. Grundbuchverwalter

1. Die Grundbuchverwalter und die Stellvertreter werden durch den Grundbuchkreis gewählt.

2. Wählbar sind nur Personen, welche im Besitze eines Fähigkeitsausweises sind. Die Aufsichtsstelle kann Ausnahmen bewilligen.

3. Die Aufsichtsstelle stellt den Fähigkeitsausweis aus oder anerkennt gleichwertige Ausweise.

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