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Art. 138 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Aufsicht

Besonderer Teil - Sachenrecht - Grundbuch
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Art. 138 EGzZGB · 2. Aufsicht

1. Das Grundbuchwesen untersteht der fachlichen und administrativen Aufsicht des Kantons.

2. Die Aufsichts- und die Fachstelle können im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Befugnisse Weisungen erteilen.

3. Die Fachstelle unterzieht die Grundbuchführung der Grundbuchämter auf deren Kosten einer regelmässigen Inspektion.

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