210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 138 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Aufsicht
Besonderer Teil - Sachenrecht - Grundbuch
Art. 138 EGzZGB · 2. Aufsicht
1. Das Grundbuchwesen untersteht der fachlichen und administrativen Aufsicht des Kantons.
2. Die Aufsichts- und die Fachstelle können im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Befugnisse Weisungen erteilen.
3. Die Fachstelle unterzieht die Grundbuchführung der Grundbuchämter auf deren Kosten einer regelmässigen Inspektion.