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Art. 137 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Allgemeine Bestimmungen 1. Grundbuchkreise

Besonderer Teil - Sachenrecht - Grundbuch
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Art. 137 EGzZGB · I. Allgemeine Bestimmungen 1. Grundbuchkreise

1. Jede Gemeinde bildet einen Grundbuchkreis.

2. Die Regierung kann mehrere Gemeinden zu einem Grundbuchkreis vereinigen.

3. Die Entscheide der Regierung sind endgültig.

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