210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 136 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Vollziehungs- und Ausführungsverordnung
Besonderer Teil - Sachenrecht - Fahrnispfand
Art. 136 EGzZGB · I. Vollziehungs- und Ausführungsverordnung
1. Der Grosse Rat ist zuständig zum Erlass einer Verordnung über die Viehverpfändung, in der die Kreise und Beamten bezeichnet werden.
2. Die Regierung ist zuständig zum Erlass einer Verordnung über die Ausübung des Pfandleihe- und Trödlergewerbes.