Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 136 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Vollziehungs- und Ausführungsverordnung

Besonderer Teil - Sachenrecht - Fahrnispfand
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 136 EGzZGB · I. Vollziehungs- und Ausführungsverordnung

1. Der Grosse Rat ist zuständig zum Erlass einer Verordnung über die Viehverpfändung, in der die Kreise und Beamten bezeichnet werden.

2. Die Regierung ist zuständig zum Erlass einer Verordnung über die Ausübung des Pfandleihe- und Trödlergewerbes.

← Art. 134 EGzZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - Bezeichnungen Art. 137 EGzZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →