Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 134 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 5. Löschung im Grundbuch

Besonderer Teil - Sachenrecht - Grundpfandrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 134 EGzZGB · 5. Löschung im Grundbuch

1. Die Vormerkung und die Eintragung des Pfandrechtes werden mit Bewilligung des Berechtigten oder auf Anordnung des Richters gelöscht.

2. Wer ein rechtlich schützenswertes Interesse geltend macht, kann die Löschung des Pfandrechtes verlangen. Weigert sich der Berechtigte, die Löschung ganz oder teilweise zu bewilligen, so hat er darüber innert 30 Tagen eine rekursfähige Verfügung zu erlassen.

← Art. 133 EGzZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - Bezeichnungen Art. 136 EGzZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →