210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 134 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 5. Löschung im Grundbuch
Besonderer Teil - Sachenrecht - Grundpfandrecht
Art. 134 EGzZGB · 5. Löschung im Grundbuch
1. Die Vormerkung und die Eintragung des Pfandrechtes werden mit Bewilligung des Berechtigten oder auf Anordnung des Richters gelöscht.
2. Wer ein rechtlich schützenswertes Interesse geltend macht, kann die Löschung des Pfandrechtes verlangen. Weigert sich der Berechtigte, die Löschung ganz oder teilweise zu bewilligen, so hat er darüber innert 30 Tagen eine rekursfähige Verfügung zu erlassen.