Art. 133 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 4. Verfahren
Art. 133 EGzZGB · 4. Verfahren
1. Wer ein gesetzliches Pfandrecht geltend macht oder dessen Erlöschen durch Eintragung in das Grundbuch hindern will, hat eine anfechtbare Pfandrechtsverfügung zu erlassen.
2. Diese ist kurz zu begründen und hat insbesondere den Pfandeigentümer, den Pfandgegenstand, die pfandgesicherte Forderung samt Zinsen und Kosten, den Schuldner der öffentlichen Forderung, die Berechnungsgrundlagen der Forderung zu bezeichnen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; gegebenenfalls ist die Eintragung in das Grundbuch anzuordnen.
3. Der Berechtigte kann die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung in das Grundbuch vor Anhören der Betroffenen anordnen. Diesfalls ist die Pfandrechtsverfügung innert einer Verwirkungsfrist von 60 Tagen seit der vorläufigen Eintragung zu erlassen.
4. Die Pfandrechtsverfügung unterliegt den gleichen Einsprache- und Anfechtungsmöglichkeiten wie die gesicherte Forderung. Dem mit dem Schuldner nicht identischen Pfandeigentümer ist, soweit erforderlich, Akteneinsicht zu gewähren.