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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 133 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 4. Verfahren

Besonderer Teil - Sachenrecht - Grundpfandrecht
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Art. 133 EGzZGB · 4. Verfahren

1. Wer ein gesetzliches Pfandrecht geltend macht oder dessen Erlöschen durch Eintragung in das Grundbuch hindern will, hat eine anfechtbare Pfandrechtsverfügung zu erlassen.

2. Diese ist kurz zu begründen und hat insbesondere den Pfandeigentümer, den Pfandgegenstand, die pfandgesicherte Forderung samt Zinsen und Kosten, den Schuldner der öffentlichen Forderung, die Berechnungsgrundlagen der Forderung zu bezeichnen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; gegebenenfalls ist die Eintragung in das Grundbuch anzuordnen.

3. Der Berechtigte kann die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung in das Grundbuch vor Anhören der Betroffenen anordnen. Diesfalls ist die Pfandrechtsverfügung innert einer Verwirkungsfrist von 60 Tagen seit der vorläufigen Eintragung zu erlassen.

4. Die Pfandrechtsverfügung unterliegt den gleichen Einsprache- und Anfechtungsmöglichkeiten wie die gesicherte Forderung. Dem mit dem Schuldner nicht identischen Pfandeigentümer ist, soweit erforderlich, Akteneinsicht zu gewähren.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

PVG 2011 14 · gr (Art. 133 Abs. 4 EGzZGB)
Communal Real Estate Gains Tax Competence During Property Transfer
Cited to establish that mortgage order rights are subject to the same appeal possibilities as the secured claim, allowing the appellants to challenge the underlying communal assessment.
U 2010 124 · gr (Art. 133 EGzZGB)
Property Owner Challenges Remedial Work Costs and Statutory Lien
Cited by the municipality as the legal basis for the definitive entry of the lien, and implicitly upheld by the court's decision to dismiss the appeal concerning the definitive lien.
A 2008 31 · gr (Art. 133 Abs. 1 und 2 EGzZGB)
Property Owner Liability for Prior Water Connection Fees and Statutory Lien Enforcement
Details the formal requirements for the required lien notice (Pfandrechtsverfügung), which was deemed correctly issued.