Art. 132 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Entstehung und Dauer
Art. 132 EGzZGB · 3. Entstehung und Dauer
1. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der öffentlich-rechtlichen Forderung, geht aber unter, wenn es nicht innert zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit in das Grundbuch eingetragen wird. Für den mit der Einkommens-, der Gewinn- oder Zuschlagssteuer erfassten Wertzuwachs sowie für die Liegenschaftssteuer beträgt die Frist zwei Jahre.
2. Rechtsstillstand, Stundung oder Anfechtung der zu sichernden Forderung hemmen den Fristenlauf nicht.
3. Geht die Forderung durch Tilgung, Verjährung, Erlass oder auf andere Weise unter, erlischt in jedem Falle auch das Pfandrecht.
4. Pfandrechte, die noch nicht eingetragen sind, verwirken nach Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in welchem der forderungsbegründende Tatbestand eingetreten ist.