Art. 131 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Die einzelnen Pfandrechte
Art. 131 EGzZGB · 2. Die einzelnen Pfandrechte
1. Ein gesetzliches Pfandrecht besteht
1. für die auf die Grundstücke entfallenden Wertzuwachs-, Handänderungs- und Liegenschaftssteuern von Kanton, Gemeinden und übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
2. * für die Kosten der Ersatzvornahme der Gemeinde und des Kantons gemäss Artikel 73 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 3 und Artikel 94 Absatz 3 des kantonalen Raumplanungsgesetzes[39];
3. * für die von den Gemeinden gestützt auf Artikel 19m des kantonalen Raumplanungsgesetzes veranlagten Mehrwertabgaben;
4. * für Rückforderungsansprüche des Kantons gemäss Artikel 11 des Gesetzes über die Förderung von Wohnraum[40].
2. Ein allen anderen Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht besteht
1. * für die vom Grundeigentümer geschuldeten Prämien der Gebäudeversicherungsanstalt;
2. * für die auf Liegenschaften und Gebäulichkeiten entfallenden Beiträge an öffentliche Unternehmungen (Flusskorrektionen, Wildbachverbauungen, Verkehrsanlagen, Wasserversorgungen, Kanalisationen, elektrische Anlagen, Quartierplanungen, Baulandumlegungen und dergleichen), unter Ausschluss der wiederkehrenden Benutzungsgebühren;
3. für die vom Grundeigentümer geschuldeten Beiträge gemäss Artikel 33 des Meliorationsgesetzes[41].