210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 130 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - II. Gesetzliches Pfandrecht 1. Allgemeines
Besonderer Teil - Sachenrecht - Grundpfandrecht
Art. 130 EGzZGB · II. Gesetzliches Pfandrecht 1. Allgemeines
1. Für öffentlich-rechtliche Forderungen besteht ein gesetzliches Pfandrecht zu Lasten des betroffenen Grundstückes nur, wenn das kantonale Recht es vorsieht. Das Pfandrecht geht nur in den im Gesetz genannten Fällen den anderen Pfandrechten vor.
2. Pfandrechte, die allen anderen vorgehen, haben unter sich den gleichen Rang. Die übrigen gesetzlichen Pfandrechte erhalten den Rang nach Massgabe ihrer Entstehung.