210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 13 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Zuständigkeit 1. Der Gemeindepräsident
Allgemeiner Teil - Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden
Art. 13 EGzZGB · I. Zuständigkeit 1. Der Gemeindepräsident
1. Der Gemeindepräsident ist zuständig für
1. Art. 720, 720a, Entgegennahme der Anzeigen von Sach- und Tierfunden; er teilt Tierfunde der kantonalen Meldestelle mit;
2. Art. 721, Anordnung zur Versteigerung;
3. Art. 38 ZStV, Entgegennahme der Mitteilung über die Auffindung eines Findelkindes; er gibt dem Kind den Familien- und Vornamen und erstattet Anzeige an das Zivilstandsamt.