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Art. 13 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Zuständigkeit 1. Der Gemeindepräsident

Allgemeiner Teil - Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden
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Art. 13 EGzZGB · I. Zuständigkeit 1. Der Gemeindepräsident

1. Der Gemeindepräsident ist zuständig für

1. Art. 720, 720a, Entgegennahme der Anzeigen von Sach- und Tierfunden; er teilt Tierfunde der kantonalen Meldestelle mit;

2. Art. 721, Anordnung zur Versteigerung;

3. Art. 38 ZStV, Entgegennahme der Mitteilung über die Auffindung eines Findelkindes; er gibt dem Kind den Familien- und Vornamen und erstattet Anzeige an das Zivilstandsamt.

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