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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 129 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Einseitige Ablösung

Besonderer Teil - Sachenrecht - Grundpfandrecht
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Art. 129 EGzZGB · I. Einseitige Ablösung

1. Die Vorschriften des ZGB betreffend die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 828 und 829) sind anwendbar.

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